VARIUS » AGB

Geschäfts- und Lieferbedingungen

1 – Ver­tragsabschluss

  1. Dem Auftrag liegen die nachfolgenden Geschäfts- und Lieferbedingungen zugrunde. Die Ver­tragsparteien ver­einbaren, dass diese Bedingungen auch für alle nachfolgenden Ver­träge gelten.
  2. Die Angebote sind freibleibend. Die Ver­pflichtung zur Lieferung erfolgt nur durch schriftliche Auftragsbestätigung.
  3. Sollte die Ermittlung eines Stückgewichtes bzw. die Stückzahl fehlerhaft sein, bleibt die nachträgliche Preisangleichung ausdrücklich vorbehalten.
  4. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Ver­einbarungen bedürfen zur Einbeziehung in die ver­traglichen Regelungen der schriftlichen Bestätigung.

2 – Preise

Die Preise ver­stehen sich in Euro netto, zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer ab Werk, ausschließlich Ver­packung, Ver­sicherung u.ä.. Preisveränderungen werden von uns unverzüglich schriftlich angezeigt. Die angegebenen Preise sind bis zum Ablauf der ver­einbarten Lieferfrist ver­bindlich.

3 – Ver­packung

Die Ver­packung wird zu Selbst­kosten berechnet.

4 – Lieferzeit / Ver­zug

  1. Die angegebene Lieferzeit gilt ab dem Tag, an dem alle einzelnen Ausführungswünsche des Bestellers geklärt und der Besteller alle von ihm zu erbringenden Leistungen erfüllt hat. Als Lieferung gilt der Tag der Benachrichtigung über die Bereitstellung. Teillieferungen bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit sie nach Treu und Glauben dem Besteller zumutbar sind.
  2. Bei Überschreitung der Lieferfrist ist der Besteller berechtigt, vom Ver­trag zurückzutreten oder Schadenersatz zu ver­langen, jedoch muss er dem Auftragnehmer vorher mit einer angegebenen Nachfrist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit zur Lieferung geben. 
  3. Wird der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Lieferung durch Störungen im Betriebsablauf bei sich oder einem Zulieferer an der rechtzeitigen Ablieferung gehindert und kann er diese Ver­zögerung bei zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden, so kann er insbesondere bei Vorliegen von Arbeitskämpfen eine angemessene Ver­längerung der Lieferzeit ver­langen. 
  4. Schäden durch Lieferverzögerungen und/oder Nichterfüllung des Ver­trages hat der Auftragnehmer nur dann zu ersetzen, wenn er dies grob fahrlässig oder vorsätzlich zu ver­treten hat.

5 – Lieferverträge auf Abruf

  1. Wird nicht gemäß ver­einbartem Lieferplan oder innerhalb angemessener Frist abgerufen, kann der Auftragnehmer unbeschadet anderer Rechte nach erfolgloser Fristsetzung vom Ver­trag zurücktreten und Schadenersatz ver­langen. 
  2. Ist eine Abnahmefrist ver­einbart, so ist der Auftragnehmer über deren Ablauf hinaus nicht zur Lieferung ver­pflichtet.

6 – Abnahme

Ist eine Abnahme nach besonderen Bedingungen ver­einbart, so hat der Besteller diese am Herstellungsort auf eigene Kosten durchzuführen.

7 – Ver­sand und Gefahrübergang

  1. Die Lieferungen erfolgen ab jeweiliger Produktionsstätte, die dem Besteller bekannt gegeben worden ist. 
  2. Versendet der Auftragnehmer auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Waren, so geht jede Gefahr auf den Besteller über, wenn die Waren der mit der Ausführung der Ver­sendung betrauten Person übergeben wurden. Dies gilt auch dann, wenn der Transport mit den Beförderungsmitteln des Auftragnehmers erfolgt

8 – Liefermengen und Gewichte

  1. Bei Massenartikeln gilt als ver­einbart, dass gegenüber der Auftragsmenge geringfügige Mehr- oder Minderlieferungen zulässig sind. 
  2. Für die Abrechnung sind die in den Lieferscheinen und Rechnungen angegebenen Gewichte und Liefermengen maßgebend.
    Beanstandungen des Liefergewichtes oder der Liefermenge sind mit einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Eingang der Waren am ver­einbarten Bestimmungsort dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen.

9 – Haftung

  1. Der Besteller hat die Waren unverzüglich zu untersuchen und offensichtliche Mängel spätestens 8 Tage nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Ver­deckte Mängel sind innerhalb der Ver­jährungsfrist mitzuteilen. 
  2. Der Besteller ermöglicht dem Auftragnehmer, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Verändert der Besteller die bemängelte Ware, trägt er die Beweislast für das Vorliegen des Mangels. 
  3. Bei nachweisbaren Material- oder Ausführungsfehlern kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl den Mangel kostenlos beseitigen oder gegen Rücklieferung von Ware Ersatz leisten oder den berechneten Wert des zurückgesandten Materials gutschreiben. Auf Ver­langen des Auftragnehmers wird der Besteller die beanstandete Ware frachtfrei an den Auftragnehmer zurücksenden. Stellt sich die Mängelrüge in einem solchen Fall als berechtigt heraus, wird der Auftragnehmer dem Besteller die Kosten in Höhe der frachtgünstigsten Rücksendung erstatten. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Besteller entweder die Ver­gütung nach Maßgabe von § 437 BGB mindern oder vom Ver­trag zurücktreten. Schadenersatzansprüche, soweit sie nicht auf dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruhen, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die geltend gemachten Schäden durch den Aufragnehmer oder durch den vom Auftragnehmer ernannten Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig ver­ursacht wurden. 
  4. Werden Ausfallmuster hergestellt und dem Besteller zur Prüfung eingesandt, so haftet der Auftragnehmer nur dafür, dass die Lieferung entsprechend dem Ausfallmuster, unter Berücksichtigung etwaiger Berichtigungen, ausgeführt wird. 
  5. Gewährleistungsansprüche regeln sich nach den jeweils geltenden Gesetzen des BGB und HGB.

10 – Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen netto bzw. einer gesondert ver­einbarten Skontofrist nach Fälligkeit und Zugang derselben oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung zu zahlen. 
  2. Zur Aufrechnung ist der Besteller nur berechtigt, wenn die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur auf Gegenforderungen gestützt werden, die auf demselben Ver­tragsverhältnis beruhen wie die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers. 
  3. Zahlt der Besteller nicht ver­einbarungsgemäß, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Fälligkeitstage an Ver­zugszinsen in Höhe von 5 %punkten (bzw. 8%punkten) über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu ver­langen. Ein weitergehender Zinsschadenersatz ist bei entsprechendem Nachweis nicht ausgeschlossen. 
  4. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Auftragnehmers zur Folge. Bei Dauerlieferungsrechtsverhältnissen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Weiterlieferung von einer Vorauszahlung oder Zahlungsbürgschaft abhängig zu machen sowie nach Stellen einer angemessenen Nachfrist vom Ver­trag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu ver­langen.

11 – Eigentumsvorbehalt

  1. Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller entstandenen Ansprüche vorbehalten. Das gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Lieferungen bezahlt ist. Eine etwaige Ver­arbeitung erfolgt durch den Besteller für den Auftragnehmer. Die ver­arbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen. 
  2. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Anderweitige Ver­fügungen sind ihm untersagt. 
  3. Sämtliche, dem Besteller aus der Weiterveräußerung oder aus sonstigen Rechtsgründen zustehenden Forderungen tritt er schon im Voraus an den Auftragnehmer ab. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Gegenständen veräußert, oder wird die Vorbehaltsware bei der Ausführungen von Werksverträgen als Stoff ver­wendet, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Darüber hinaus tritt der Besteller alle seine Rechte aus einem eigenen Eigentumsvorbehalt gegenüber einem dritten Käufer insoweit ab als noch Vorbehaltseigentum zu Gunsten des Bestellers besteht. Hiervon erfasst sind auch die Gegenstände, die durch Ver­bindung und Ver­mischung einen neuen Gegenstand von Eigentumsvorbehalt gegenüber dem dritten Besteller bilden. 
  4. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Auf Ver­langen hat er dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. 
  5. Bevorstehende oder vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat der Besteller unverzüglich mitzuteilen. Die Kosten dieser Maß­nahmen trägt der Besteller. 
  6. Die Ermächtigung des Bestellers zur Ver­fügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie bei Wechsel- und Scheckprotesten. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. Die wiederum hieraus entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. 
  7. Übersteigt der Wert der dem Auftragnehmer gegebenen Sicherheiten seine Forderung von mehr als 20 %, so ist der Besteller berechtigt, die Freigabe dieser Sicherheit nach der Wahl des Auftragnehmers freizugeben.

12 – Materialien und Werkzeuge

  1. Soweit der Besteller Material oder Werkzeuge zur Ver­fügung stellt, sind diese dem Auftragnehmer kostenfrei zuzusenden. Kommt der Besteller der Aufforderung des Auftragnehmers zum Abholen seiner Materialien und Werkzeuge nicht nach, oder sind seit der Anlieferung mehr als drei Jahre ver­gangen, so ist der Auftragnehmer zu einer weiteren Aufbewahrung nicht ver­pflichtet.
    Die Kosten für Instandhaltung, Änderung und den Ersatz dieser Materialien und Werkzeuge trägt, soweit sie dem normalen Ver­schleiß unterliegen, der Besteller.
    Der Besteller haftet für die richtige Konstruktion und die den Ver­wendungszweck sichernde Ausführung der Materialien und Werkzeuge.
    Der Auftragnehmer ist jedoch zu Änderungen berechtigt.
    Der Auftragnehmer ist weiterhin nicht ver­pflichtet, die Übereinstimmung der zur Ver­fügung gestellten Materialien und Werkzeuge mit möglicherweise ebenfalls beigefügten Zeichnungen zu überprüfen. 
  2. Werden Materialien und Werkzeuge vom Auftragnehmer im Auftrag des Bestellers angefertigt oder beschafft, wird der hierfür anfallende Kostenanteil bzw. Kostenzuschuss zusätzlich zu den ver­einbarten Preisen in Rechnung gestellt.
    Die Werkzeuge bleiben im Besitz des Auftragnehmers. Sie werden ausschließlich für Lieferungen an den Besteller ver­wendet, solange dieser seine Ver­pflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber erfüllt.
    Sind seit der letzten Lieferung mehr als drei Jahre ver­gangen, ist der Auftragnehmer zu einer weiteren Aufbewahrung auch dieser Werkzeuge und Materialien nicht ver­pflichtet. 
  3. Der Auftragnehmer sichert die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Materialien und Werkzeuge zu. 
  4. Erfolgen Bestellungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers, so stellt der Besteller den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter insbesondere wegen eventueller Ver­letzung von Urheberrecht oder sonstigen Schutzrechten Dritter frei. 
    Eigene Zeichnungen und Unterlagen des Auftragnehmers, die dem Besteller ausgehändigt werden, sowie Vorschläge für eine vorteilhafte Gestaltung und Herstellung der in Auftrag genommenen Ware dürfen an Dritte nicht weitergegeben werden.
    Hat der Auftragnehmer Anlass zur Annahme, dass der Besteller diese Hinweise und Zeichnungen an Dritte weitergibt, kann er jederzeit Rückgabe der Zeichnungen und schriftlichen Hinweise ver­langen.
    Demgegenüber kann der Besteller bezüglich eingesandter oder in seinem Auftrag angefertigter oder beschafften Werkzeuge Ansprüche aus Urheberrecht oder gewerblichen Rechtschutz nur dann gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen, wenn er diesen auf das Bestehen solcher Rechte hingewiesen und sie sich ausdrücklich vorbehalten hat.

13 – Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist Greven­broich. 
  2. Gerichtsstand ist ebenfalls Greven­broich.

14 – Anpassungsklausel

  1. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt der aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossene Ver­trag im übrigen wirksam. Die Parteien ver­pflichten sich, eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommende wirksame Ver­einbarung abzuschließen. Soweit Bestimmungen nicht Ver­tragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Ver­trages nach den gesetzlichen Vorschriften. 
  2. Sämtliche Ver­einbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche Ver­tragsänderungen sowie Änderungen dieser Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich niedergelegt werden. Ein Ver­zicht auf das Schriftformerfordernis muss schriftlich niedergelegt werden.


Stand 01.01.2013