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Gesetzliche Rahmenbedingungen
Grundgesetz
Das Grundgesetz verbietet seit 1994 die Benachteiligung behinderter Menschen:
„Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."
(Art. 3 Abs.3 Grundgesetz)
Neuntes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX)
Das Gesetz zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und am Leben in der Gesellschaft beschreibt u.a. den Begriff und die Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen, die Rechtsstellung sowie Regelungen zum Arbeitsentgelt und zu Mitwirkungsrechten.
Zwölftes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII)
Mit Inkrafttreten des SGB XII wurde eine weitreichende Reform des Sozialrechtes Realität. Das SGB XII enthält Regelungen bezüglich der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Grundsicherungsleistungen u.a.
Drittes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III)
Im SGB III geht es um den Bereich der Arbeitsförderung. Es verpflichtet die Bundesagentur für Arbeit zu Leistungen während des Eingangsverfahrens und der Berufsbildungszeit, regelt deren Dauer und Finanzierung und legt die Höhe des Ausbildungsgeldes während dieser Zeit fest.
Die Werkstättenverordnung (WVO)
Die Werkstättenverordnung regelt im Einzelnen die Aufgaben und Pflichten der Werkstatt und die Voraussetzungen ihrer amtlichen Anerkennung.
Die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO)
Die Mitwirkungsverordnung regelt Art und Umfang der Mitwirkungsrechte des Werkstattrates, seine Zusammensetzung und Amtszeit sowie die Durchführung der Wahlen zum Werkstattrat.