Entlohnung der behinderten Beschäftigten
Im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich erhalten die Maßnahmeteilnehmer ein Ausbildungs- bzw. Übergangsgeld vom jeweiligen Rehabilitationsträger der beruflichen Eingliederungsmaßnahme.
Nach den Bestimmungen des SGB IX bezahlt die Werkstatt den im Arbeitsbereich beschäftigten Mitarbeitenden aus ihrem Arbeitsergebnis ein „dem Leistungsvermögen angemessenes Entgelt“ (siehe § 221 SGB IX). Das Arbeitsentgelt besteht aus einem gesetzlich vorgeschriebenen Grundbetrag sowie einem individuellen Steigerungsbetrag. Für den Steigerungsbetrag ist nach § 221 SGB IX vor allem die individuelle Arbeitsleistung unter Berücksichtigung des Arbeitsergebnisses der Werkstatt maßgebend.
Darüber hinaus zahlt die Werkstatt an die im Arbeitsbereich beschäftigten Mitarbeitenden ein Arbeitsförderungsgeld nach den Bestimmungen des § 59 SGB IX.