Die Ausgleichsabgabe

Ihr Auftrag an die VARIUS Werk­stätten lohnt sich!

Bei der Ver­gabe von Aufträgen an uns können 50 % der im Rechnungs­betrag ent­haltenen Arbeitsleistungen auf die zu zahlende Ausgleichsabgabe nach § 223 SGB IX angerechnet werden. Diese Regelung betrifft private und öffentliche Arbeitgeber mit 20 oder mehr Arbeitsplätzen.

Nach dem Sozialgesetzbuch IX, § 160, ist jedes Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitnehmern zur Einstellung von schwerbehinderten Beschäftigten ver­pflichtet. Die Beschäftigungsquote beträgt 5%, so dass bei 20 Mitarbeitern ein schwerbehinderter Beschäftigter angestellt werden muss. Wird dieser Prozentsatz nicht erreicht, so ist eine monatliche Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt zu zahlen, wobei die Höhe der Abgabe seit dem 01.01.2016 wie folgt gestaffelt ist:

  • 320 pro Person und Monat
    bei einer Beschäftigungsquote unter 2%
  • 220 pro Person und Monat
    bei einer Beschäftigungsquote zwischen 2% und unter 3%
  • 125 € pro Person und Monat
    bei einer Beschäftigungsquote zwischen 3% und unter 5%

Für Kleinbetriebe gelten dabei folgende Sonderregelungen:

Unternehmen mit bis zu 39 Arbeitsplätzen zahlen 125 € Ausgleichsabgabe, wenn sie den Pflichtplatz nicht besetzen; Betriebe mit bis zu 59 Arbeitsplätzen zahlen 220 €, wenn sie den Pflichtplatz nicht besetzen bzw. 125 €, wenn sie nur einen Schwerbehinderten beschäftigen. Weil unsere Einrichtung vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist, stellen wir außerdem nur 7 % Mehrwertsteuer in Rechnung. Die ist besonders interessant für alle Unternehmen, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind.

Wie Sie sehen, bringt die Auftragsvergabe an die VARIUS Werk­stätten eine Menge Vorteile. Fordern Sie ausführliches Informationsmaterial an oder lassen Sie sich persönlich zu allen offenen Fragen beraten. Wir freuen uns auf Sie!

Ein Rechenbeispiel ...