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Gesetzliche Rahmenbedingungen

Grundgesetz

Das Grundgesetz ver­bietet seit 1994 die Benachteiligung behinderter Menschen:
„Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Be­hin­derung benachteiligt werden."
(Art. 3 Abs.3 Grundgesetz)

Neuntes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX)

Das Gesetz zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und am Leben in der Gesellschaft beschreibt u.a. den Begriff und die Aufgaben der Werk­statt für behinderte Menschen, die Rechtsstellung sowie Regelungen zum Arbeitsentgelt und zu Mitwirkungsrechten.

Zwölftes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII)

Mit Inkrafttreten des SGB XII wurde eine weitreichende Reform des Sozialrechtes Realität. Das SGB XII enthält Regelungen bezüglich der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Grundsicherungsleistungen u.a.

Drittes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III)

Im SGB III geht es um den Bereich der Arbeitsförderung. Es ver­pflichtet die Bundesagentur für Arbeit zu Leistungen während des Eingangsverfahrens und der Berufsbildungszeit, regelt deren Dauer und Finanzierung und legt die Höhe des Aus­bil­dungsgeldes während dieser Zeit fest.

Die Werk­stättenverordnung (WVO)

Die Werk­stättenverordnung regelt im Einzelnen die Aufgaben und Pflichten der Werk­statt und die Voraussetzungen ihrer amtlichen Anerkennung.

Die Werk­stätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO)

Die Mitwirkungsverordnung regelt Art und Umfang der Mitwirkungsrechte des Werk­stattrates, seine Zusammensetzung und Amtszeit sowie die Durchführung der Wahlen zum Werk­stattrat.