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Entlohnung der behinderten Beschäftigten

Im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich erhalten die Maßnahmeteilnehmer ein Aus­bil­dungs- bzw. Übergangsgeld vom jeweiligen Rehabilitationsträger der beruflichen Eingliederungsmaßnahme.

Nach den Bestimmungen des SGB IX bezahlt die Werk­statt den im Arbeits­bereich beschäftigten Mitarbeitenden aus ihrem Arbeitsergebnis ein „dem Leistungsvermögen angemessenes Entgelt“ (siehe § 221 SGB IX). Das Arbeitsentgelt besteht aus einem gesetzlich vorgeschriebenen Grundbetrag sowie einem individuellen Steigerungsbetrag. Für den Steigerungsbetrag ist nach § 221 SGB IX vor allem die individuelle Arbeitsleistung unter Berücksichtigung des Arbeitsergebnisses der Werk­statt maßgebend.

Darüber hinaus zahlt die Werk­statt an die im Arbeits­bereich beschäftigten Mitarbeitenden ein Arbeitsförderungsgeld nach den Bestimmungen des § 59 SGB IX.